Menu schließen

Satzung

Reinschrift der Satzung von focus-europa e.V

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “focus-europa e.V. – Gesellschaft zur Förderung des regionalen und übernationalen Kulturaustausches in den Bereichen der Schönen und Bildenden Künste – Kunst ohne Grenzen.“ Er hat seinen Sitz in Neudrossenfeld/Oberfranken und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bayreuth eingetragen.


§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Austausches in Europa, insbesondere die Darstellung, Förderung und Zusammenführung der Kultur in den Bereichen der Schönen – (z.B. Musik, Literatur, Theater, Neue Medien) und Bildenden Künste (z.B. Malerei, Grafik, Fotografie, Bildhauerei, Architektur) in Oberfranken und deren Austausch mit den Regionen in Europa durch:

  • Fortbildungsprogramme wie Seminare, Kurse und Workshops von anerkannten Künstlern und Dozenten
  • Publikumsorientierte Veranstaltungen(national wie international) wie Ausstellungen, Konzerte, Theater, Symposien
  • Zusammenarbeit mit Kunstschaffenden, mit Vereinen, privaten Institutionen und öffentlichen Einrichtungen, soweit diese die gleichen Ziele verfolgen. Vernetzung und Koordinierung mit denselben wird angestrebt.

2. Zur Erreichung des Satzungszweckes wird der Verein insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:

  • Gewinnung, Vorbereitung und Vermittlung von Kunstschaffenden zur aktiven Teilnahme an Veranstaltungen durch Vorträge, Lesungen, Konzerte und Ausstellungen sowie Weiterbildung von Kunstinteressierten
  • Bildungsmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung junger Künstler
  • Bildung von europaweiten Netzwerken zur Förderung von Kunst- und Kulturaustausch
  • Finanzierung von und Teilnahme an regionalen und internationalen Ereignissen
  • Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Finanzierung des Satzungszweckes erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche Förderungsmittel, die Sammlung von Spenden sowie durch die Erträgnisse der Vereinsmittel.


§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Alle Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. . Die Mitgliedschaft des Vereins besteht aus Künstlern und fördernden Mitgliedern. Die Mitglieder, die als Künstler aufgenommen oder nachträglich berufen worden sind, haben - neben den allen Mitgliedern zustehenden Rechten und Pflichten - darüberhinaus die Rechte und Pflichten nach § 4 Nr. 3 dieser Satzung.
  2. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts werden.
  3. Alle Mitglieder sollen die Gewähr bieten, an der Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins mitzuwirken und das Ansehen des Vereins zu stärken. Insbesondere sollen die Künstler des Vereins durch ihre Werke aktiv dazu beitragen, den Vereinszweck zu erreichen. Die fördernden Mitglieder tragen zur Erfüllung des Vereinszweckes durch Teilhabe an den Aktivitäten des Vereins bei, etwa durch Übernahme administrativer und logistischer Tätigkeiten, unterstützende Werbung, Mithilfe bei Einzelprojekten und durch ihren Mitgliedsbeitrag.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch die Vorstandschaft erworben. Die Beitrittserklärung muss die Erklärung beinhalten, ob der Beitritt als Künstler oder als förderndes Mitglied gewünscht wird. Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme als förderndes Mitglied mit der Mehrheit ihrer Stimmen.
  5. Über die Aufnahme eines Künstlers entscheidet der sachlich zuständige Fachbeirat im Einvernehmen mit zwei hinzugezogenen Experten (Aufnahmegremium); es gilt Stimmenmehrheit. Die Experten müssen vom Vorstand bestätigt werden. Das Aufnahmegremium legt dem Vorstand seine Entscheidung zur Zustimmung vor. Falls hierfür keine Stimmenmehrheit zustande kommt, wird die Aufnahmeentscheidung an das Aufnahmegremium zurückverwiesen. Ändert sich das Abstimmungsverhalten auch bei den erneuten Abstimmungen nicht, ist der Aufnahmekandidat abgelehnt.
  6. Ein förderndes Mitglied kann auf seinen Antrag hin von der Vorstandschaft zum Mitglied mit dem Status eines Künstlers berufen werden. Für die Entscheidung der Vorstandschaft gilt § 4 Nr. 5 dieser Satzung entsprechend.
  7. Die Mitgliedschaft als Künstler beinhaltet zusätzlich das Recht und die Pflicht, die eigenen Werke im Rahmen der vom Verein organisierten Veranstaltungen bzw. Projekte im Sinne des § 2 zu präsentieren. Über die Teilnahme im Einzelfall entscheidet die von der Vorstandschaft jeweils einberufene Jury.
  8. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Tod,
    b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende,
    c) durch förmlichen Ausschluss durch die Vorstandschaft, wenn das Mitglied grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,
    d) nach Vorstandsbeschluss, falls das ein Mitglied nach dreifacher schriftlicher Aufforderung den Jahresbeitrag nicht bezahlt hat.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft
c) der Beirat
d) das Kuratorium


§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird von der Vorstandschaft durch einfachen Brief oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass die aktuelle postalische und/oder elektronische Adresse dem Vorstand bekannt ist. Die Einladung ist vier Wochen vor der Mitgliederversammlung abzusenden, wobei zur Wahrung der Frist das Datum der Aufgabe zur Post bzw. die Absendung der Email maßgebend ist. Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zuzustellen.
  3. Das Stimmrecht kann auf andere stimmberechtigte Mitglieder übertragen werden. Das bevollmächtigte Mitglied muss eine Stimmrechtsvollmacht schriftlich vorlegen. Dies kann auch in Form einer E-mail geschehen. Ein stimmberechtigtes Mitglied darf nicht mehr als zwei Stimmrechtsvollmachten auf sich vereinigen. Stimmrechtsvollmachten gelten nicht für Dringlichkeitsanträge.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist jederzeit auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. In diesem Falle ist die Vorstandschaft verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit der in Nr. 2 genannten Ladungsfrist einzuberufen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
    - Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft
    - Wahl und Abberufung der Kassenprüfer, welche nicht der Vorstandschaft angehören dürfen
    - Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    - Entgegennahme des Jahresberichts der Vorstandschaft sowie Entlastung der Vorstandschaft
  6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  7. Wenn mindestens ein anwesendes Mitglied eine schriftliche und geheime Wahl wünscht, muss dem Wunsch entsprochen werden.
  8. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung. § 7 Nr. 5 findet auf Beschlüsse über Satzungsänderungen keine Anwendung
  9. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von sechs Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. § 7 Nr. 5 findet auf den Beschluss zur Auflösung des Vereins keine Anwendung. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Dieses Protokoll muss enthalten:
    a. Tag, Ort und Zeit der Versammlung
    b. Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder
    c. Tagesordnung und Anträge
    d. Ergebnisse der Abstimmung, Wortlaut der gefassten Beschlüsse

Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 8 Die Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht aus dem/der Vorsitzenden, bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und der/dem Schriftführer/in. Sie müssen Mitglied im Verein sein.
  2. Der Verein wird rechtsverbindlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Ein Mitglied der Vorstandschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch vorzeitig abberufen werden. Ein Beschluss über die vorzeitige Abberufung bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
  4. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, formlos einberufen werden. Die Vorstandssitzung kann erforderlichenfalls auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über jede Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Für dieses gilt § 7 Nr. 9 entsprechend.
  5. Die Vorstandschaft führt die Geschäfte ehrenamtlich und gibt sich eine Geschäftsordnung.
  6. Vorstandschaft: Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Sie ist insbesondere verantwortlich für die Umsetzung von Projekten im Sinne des § 2 für „focus – europa e.V.“ Sie hat ferner folgende Aufgaben:
    - Annahme des Jahresbudgets und Aufstellung von Richtlinien über die Verwendung der Vereinsmittel;
    - Bestellung eines unabhängigen Abschlussprüfers soweit nicht 2 Abschlussprüfer durch die Mitgliederversammlung gewählt werden;
    - Erstellung eines Jahresberichts;
    - Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern;
    - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung sowie Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  7. Beiräte: Um die in § 2,1 genannten Bereiche der Schönen und Bildenden Künste wirksam zu fördern, zu betreuen und zu koordinieren, beruft die Vorstandschaft aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von drei Jahren Beiräte, welche die Vereinsarbeit im Sinne des Vereinszweckes in den jeweiligen Bereichen unterstützen sollen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Vorstandschaft.
  8. Kuratorium: Zur Betreuung und Beratung der Vorstandschaft über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins wird ein Kuratorium bestellt, das aus bis zu 6 Mitgliedern besteht. Jedes Kuratoriumsmitglied wird einzeln durch einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft auf die Dauer von 3 Jahren berufen. Dabei sollen vor allem Vertreter aus Politik, Verwaltung, Kirchen, Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur berücksichtigt werden. Es können auch Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sind, in das Kuratorium berufen werden.
  9. Projekte: Für die Vorbereitung und die Auswahl von Projekten im Sinne des § 2 gilt Folgendes:
  10. Vorschläge für Projekte im Sinne des § 2 kann jedes Mitglied, jeder Beirat, das Kuratorium oder die Vorstandschaft einbringen. Ein Vorschlag muss schriftlich erfolgen. Dabei sollen das Projekt im Sinne des § 2, seine Vorbereitung, Organisation und Durchführung kurz beschrieben und der Teilnehmerkreis sowie der Projektleiter für das jeweilige Projekt vorgeschlagen werden.
  11. Jedem Projektvorschlag muss ein schlüssiger Finanzierungsvorschlag beigefügt werden.
  12. Die Vorstandschaft prüft und bewertet die Projektvorschläge und legt sie der Vereinsjury zur Beratung und Beschlussfassung vor. Unvollständige Projektvorschläge können dem Vorschlagenden zur Überarbeitung zurückgegeben werden.
  13. Die Vereinsjury wird aus den Beiräten, Projektleitern und Kuratoren gebildet. Sie tagt mindestens halbjährlich, bei Bedarf auch öfters. Sie beschließt, welche der vorgeschlagenen Projekte im Sinne des § 2 durchgeführt werden sollen. Für die Sitzungen der Vereinsjury gilt die Geschäftsordnung der Vorstandschaft entsprechend. Bei ihren Beschlüssen berücksichtigt die Vereinsjury vor allem die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Projekte mit den Vereinszielen und –zwecken sowie deren Finanzierbarkeit vor dem Hintergrund einer langfristig nachhaltigen Vereinswirtschaft.
  14. Die Vorstandschaft darf nur Projekte durchführen, die von der Vereinsjury beschlossen wurden. Die Vorstandschaft darf die Durchführung eines Projektes ablehnen, wenn die Vereinbarkeit des vorgeschlagenen Projektes mit den Vereinszielen und –zwecken sowie deren Finanzierbarkeit vor dem Hintergrund einer langfristig nachhaltigen Vereinswirtschaft nicht gewährleistet ist.
  15. Für Projekte im Sinne des § 2 kann die Vorstandschaft darüber hinaus Projektleiter bestimmen, die für die Realisierung der Projekte zuständig und hierfür verantwortlich sind. Die Vorstandschaft kann den Projektleitern eine betragsmäßig und inhaltlich beschränkte Vollmacht erteilen, sie zu vertreten, soweit dies zur Durchführung des Projektes erforderlich ist. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Vorstandschaft.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 10 Liquidation

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neudrossenfeld, die das Vermögen für Aufgaben im Bereich des öffentlichen Bildungswesens oder für gemeinnützige kulturelle Zwecke verwenden muss. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.


§ 10 Liquidation

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neudrossenfeld, die das Vermögen für Aufgaben im Bereich des öffentlichen Bildungswesens oder für gemeinnützige kulturelle Zwecke verwenden muss. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.


§ 11 Schlussbestimmungen

Sollten sich einzelne Bestimmungen der Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch Beschluss der Mitglieder möglichst so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Satzungslücke offenbar wird.


§ 12 Sonstiges

Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt wurde, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle einer Widersprüchlichkeit zwischen der deutschen und der englischen Version der Satzung, hat die deutsche Version Vorrang.


Bestätigung

Die Ursprungssatzung wurde am 15.01. 2005 in Neudrossenfeld errichtet. Die Satzung in der jetzigen Form wurde bei der Mitgliederversammlung am 17.03.2018 in Neudrossenfeld beschlossen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth unter VR-Nr. 10508 eingetragen.


Warning: Invalid argument supplied for foreach() in /var/www/web24522388/html/website2019v1/wp-content/themes/focus_europa/footer.php on line 67