Stand 16.3.2019
In Ausführung der Satzung des eingetragenen Vereins focus-europa e.V., beschlossen am 17. März 2018, gibt sich der Vorstand folgende Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung (im folgenden GO genannt) hat den Zweck, die in der Satzung offen gelassenen Einzelheiten der Zusammenarbeit von Mitgliedern, Beirat und Vorstand sowie die Aufnahme neuer Mitglieder zu regeln. Sollten einzelne Bestimmungen dieser GO so ausgelegt werden können, dass sie der Satzung widersprechen, so ist die Auslegung zu wählen, die mit der Satzung im Einklang stehen.
1.) Aufnahmekriterien für neue Mitglieder als Künstler
Neben den in § 4 genannten Kriterien und Aufgaben von Vorstand und Fachbeirat ist bei der Aufnahmevon neuen Mitgliedern als Künstler folgendes zu beachten:
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a) Für die Aufnahme eines neuen Künstlers als Mitglied soll die künstlerische Qualität, Professionalität und die Persönlichkeit in Bezug auf die Verwirklichung der in § 2 der Satzung genannten
Vereinsziele ausschlaggebend sein.
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b) Der Vorstand teilt dem Kandidaten die Entscheidung schriftlich mit.
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c) Die Entscheidung über einen Beitritt soll zeitnah, jedoch nicht länger als nach 4 Wochen nach
Beitrittserklärung erfolgen.
2.) Aufnahmekriterien für fördernde Mitglieder
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a) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 der Satzung mit Stimmenmehrheit. Aufnahmekriterien sind, dass die in § 2 der Satzung genannten Ziele des Vereins
durch den Kandidaten nachdrücklich unterstützt und gefördert werden.
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b) Der Vorstand teilt dem Kandidaten die Entscheidung schriftlich mit
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c) Falls ein förderndes Mitglied später als Künstler im Verein mitwirken will, gilt das Verfahren nach
§ 1 dieser GO
3.) Mitgliederlisten
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a) Es ist eine Mitgliederliste mit allen personenbezogenen Daten zu führen und laufend zu aktualisieren.
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b) Beitrittserklärungen und Austrittserklärungen sind schriftlich zu dokumentieren und zu verwahren.
4.) Information an die Mitglieder
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a) Die Homepage www.focus-europa.org (z.Z. noch www.focuseuropa.de) ist die wichtigste Plattform für die Aussendarstellung des Vereins. Die Homepage des Vereins soll möglichst ein Mitglied des Vereins betreuen und pflegen. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Belangen nach
aussen. Daher sind die Inhalte mit dem Vorstand im Voraus abzustimmen.
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b) Newsletter auf der Webseite sollten für die Veranstaltungen werben und zur Mitgliedschaft anregen.
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c) Info-Schreiben an alle Mitglieder werden insbesondere für Vereinsangelegenheiten, wie Jahreshauptversammlung, Aufrufe für Projekte, Projektleitungen Mitarbeit etc. verwendet. Darüberhinaus dienen sie zu Information, Transparenz der Entscheidungen und der Kommunikation. Sie sind nach aktuellem Bedarf vom Vorstand zu erstellen und per email an die Mitglieder zu versenden.
5.) Projekte und Veranstaltungen
Gemäß der Satzung vom 17. März 2018 § 8Abs. 9 ist der Vorschlag und die Entscheidung über die Projekte des Vereins geregelt. Ergänzend zur Satzung ist folgendes zu beachten.
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a) Ein Projektvorschlag muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Er sollte beinhalten:
1. Besetzung der Projektleitung (Der Vorschlagende ist automatisch Mitglied der Projektleitung)
2. Bezeichnung/Thema des Projektes
3. Zeitpunkt/ Zeitraum/ Veranstaltungsort des Projekts mit Programmvorschlag sind anzugeben
4. Kurzbeschreibung des Projektes
5. Mitwirkende: Kreis von Künstlern und anderen Teilnehmern
6. Eine vorläufige Projektkalkulation anhand des Kalkulationsschemas
7. Ablauf der Projekt - Vorbereitung und Durchführung
8. Vorschläge einer Finanzierung, Bezuschussung (vor allem auch Drittmittel)
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b) Falls eingereichte Projektvorschläge formal den vorgenannten Punkten nicht entsprechen, gibt
der Vorstand die Projekteinreichung an den Vorschlagenden zurück und ist bei den notwendigen
Ergänzungen behilflich.
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c) Der Vorstand prüft und legt den Projektvorschlag der Vereinsjury vor.
6.) Vereinsjury
Gemäß § 8 Abs.7 Satz d der Satzung setzt sich die Vereinsjury zusammen aus der Juryleitung (dem
Projektkoordinator des Vorstandes) den Beiräten, Projektleitern, und den Kuratoriumsmitgliedern.
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a) Der Projektkoordinator des Vorstandes leitet die Jurysitzung.
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b) Der Vorstand lädt zur Vereinsjury ein. Die Juryleitung führt nach der Beratung die Beschlussfassung jedes einzelnen Projektes herbei.
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c) Die Vereinsjury hat bei der Projektprüfung die Übereinstimmung mit den Vereinszielen und die
Finanzierbarkeit zu beachten. Ggf. wird der Schatzmeister des Vereins hinzugezogen.
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e) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
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d) Die Juryleitung informiert den Vorstand und die Mitglieder der Vereinsjury schriftlich per Protokoll
über die Ergebnisse.
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f) Bei kleineren Einzelprojekten oder aufgrund von Eilbedürftigkeit wird die Beschlussfassung im
Umlaufverfahren (Email oder per Post) herbeigeführt.
7.) Programmvorschläge, Programm
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a) Der Vorstand prüft und bewertet gemäß §8 Abs. 9 Satz das Programm, insbesondere auf die
Finanzierbarkeit, die Fördermöglichkeiten und die organisatorische Durchführung. Er bedient
sich hierbei der Beratung durch fachkundige Mitglieder, den Beirat, dem Kuratorium oder Externe.
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b) Kooperationen mit anderen Organisationen und deren Veranstaltungen kann der Vorstand allein
beschließen. Die Vereinsjury ist bei der Jurysitzung hiervon zu unterrichten.
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c) Der Vorstand beschließt nach Programmerstellung das Jahresbudget.
8.) Fördermittel, Spenden, Sponsorengelder/ Projektbeteiligungen etc. wie z.B. Visa-Angelegenheiten
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a) Die notwendigen Beantragungen erfolgen in der Abwicklung durch den Projektleiter mit Unterstützung fachkundiger Mitglieder, des Vorstands, Beirats, Kuratoriums oder Externer.
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b) Die Gemeindeverwaltung Neudrossenfeld ist ggf. bei Antragstellungen und Abwicklung behilflich.
9.) Projektleitung
Gemäß § 8 Abs.9 Satz f bestellt der Vorstand die Projektleitung für die jeweiligen, von der Vereinsjury
beschlossenen Projekte.
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a) Die Bestellung der Projektleitung erfolgt mit Stimmenmehrheit.
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b) Der Vorstand unterrichtet die jeweiligen Projektleitung über ihre jeweiligen Aufgaben und Pflichten und holt deren Einverständnis ein.
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c) Bei umfangreichen Projekten können auch mehrere Projektleiter als Projektleitung benannt werden, wobei die Zuständigkeiten für die künstlerischen, organisatorischen und finanziellen Belange untereinander abgestimmt werden müssen.
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d) Die Projektleitung ist nur solange verpflichtet, bis das Projekt abgeschlossen und abgerechnet
ist.
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e) Die Projektleitung ist für die Realisierung des Projekts verantwortlich; insbesondere ist sie für alle
am Projekt Beteiligten der Ansprechpartner. Sie koordiniert und organisiert das Projekt; mit Unterstützung des Vorstandes und anderer Mitglieder.
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f) Die Öffentlichkeitsarbeit für die jeweiligen Projekte ist mit dem Vorstand abzustimmen, da dieser
den Verein nach aussen vertritt. Das gilt insbesondere für Einladungen und die dazugehörigen
Einladungslisten, die der Vorstand mit der Projektleitung abstimmt.
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g) Die Projektleitung stimmt die Beteiligung externer Personen oder Institutionen am Projekt mit
dem Vorstand ab und koordiniert diese.
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h) Die Projektleitung holt alle notwendigen Kostenvoranschläge ein. Die Prokura der Projektleitung
ist auf ihr Budget beschränkt. Innerhalb des genehmigten Budgets hat die Projektleitung freie
Hand.
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i) Der Budgetrahmen ist einzuhalten. Bei sich abzeichnender Überschreitung des Budgets ist der
Vorstand, insbesondere der Schatzmeister, unverzüglich zu verständigen und es sind geeignete
Maßnahmen zur Abwendung der Budgetüberschreitung vom Projektleiter einzuleiten.
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j) Annahme von Spenden sowie Spendenquittungen können nur vom Vorstand durchgeführt werden.
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k) Die Projektleitung prüft Rechnungen, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen, auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und leitet diese zur Überweisung an den Vorstand weiter.
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l) Für Barauslagen erhält die Projektleitung einen Vorschuss, der bei Projektende durch Belege
verrechnet wird
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m)Anträge von Fördergeldern erstellt die Projektleitung und sorgt für deren Nachweise. Ggf. mit
Unterstützung fachkundiger Mitglieder, des Vorstands, Beirats, Kuratoriums oder Externer
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n) Nach Beendigung des Projektes legt die Projektleitung dem Vorstand eine Abrechnung aller
Ausgaben mit Gegenüberstellung des Kostenvoranschlages.
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o) Die Abgabe und Abschluss der Abrechnung des Projektes erfolgt durch die Projektleitung bis
spätestens 4 Wochen nach Beendigung des Projektes an den Vorstand; unter Vorlage aller
Rechnungen und Belege im Original.
10.) Beirat
Gemäß § 8 ABS:6 der Satzung beruft der Vorstand die Beiräte mit Stimmenmehrheit.
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a) Diese sind jeweils alleine oder zu zweit für einen Bereich der Schönen und Bildenden Künste
zuständig.
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b) Sie sind für den Verein für diesen Bereich verantwortlich. Sie repräsentieren den Fachbereich für
den Verein nach außen. Sie betreuen und koordinieren den Fachbereich im Innenverhältnis.
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c) Sie werden in der Regel für drei Jahre berufen. Die Berufung endet jedoch mit der Wahl eines
neuen Vorstands.
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d) Die Fachbereiche der jeweiligen Beiräte sind:
a. Malerei
b. Grafik
c. Kalligraphie
d. Graffiti
e. Bildhauerei
f. Fotografie
g. Literatur
h. Musik
i. Theater
j. Film/Neue Medien
Sie können bei Bedarf ergänzt werden; eine Bündelung ist auch möglich.
11.) Kuratorium
Gemäß § 8 Abs. 8 bestimmt der Vorstand das Kuratorium.
a) Deren Mitglieder werden in der Regel für drei Jahre berufen. Die Berufung endet jedoch mit der
Wahl eines neuen Vorstands.
b) Jedes Mitglied wird einzeln gewählt. Es ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstands notwendig.
c) Die Berufung wird schriftlich mitgeteilt.
12.) Vergütung von Aufwendungen der Projektleiter und Vorstandsmitglieder
Die Mitarbeit von Projektleitern, Beiräten, Jurymitglieder und Vorstandsmitgliedern, wie
die aller Mitglieder ist ehrenamtlich und nicht zu vergüten.
Jedoch sind tatsächlich entstandene Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Vereins-Geschäftsführung und der Projektabwicklung zu erstatten.
a) Die Kosten sind eindeutig zu belegen und mit Quittungen zur Abrechnung beim Vorstand einzureichen. Dieser gibt nach Prüfung die Anweisung frei.
b) Erstattet wird gegen Fahrtkostenabrechnung ein Kilometergeld in Höhe von 2/3 des steuerrechtlichen Ansatzes für Fahrkosten, z.Zt. 0,20 €. Für Transporte von Kunstwerken und Künstlern zu Ausstellungen werden mit eigenem PKW 0,30 € mit PKW + Anhänger oder LKW 0,40 € vergütet.
c) Büromaterialien, Telefonkosten, Porto usw. können nur erstattet werden, wenn dies glaubhaft
nachweisbar ist.
d) Büro Vorhaltekosten werden nicht vergütet.
e) Die Abrechnung muss zeitnah erfolgen. Sie sollte nicht später als 4 Wochen nach Projektabschluss erfolgen.
f) Eine Vergütung für Leistungen von Mitgliedern kann erfolgen für:
Redaktionelle Bearbeitung von Katalogen, Prospekten usw., Layout-Arbeiten, Video oder Powerpoint Präsentationen, Übersetzungen, website-Betreuung, Auf- und Abbauarbeiten für Ausstellungen, Kunst-Transporte. Weitere Leistungen kann der Vorstand beschließen.
13.) Buchhaltung / Kassenführung
Der/die Schatzmeister/in führt die Buchhaltung und den gesamten Zahlungsverkehr des Vereins in dessen Namen und Auftrag durch. Die Bankvollmacht hierfür wurde erteilt.
a) Rechnungen sind vom Projektleiter/Verursacher sachlich zu prüfen und freizugeben.
b) Für jede Rechnung ist eine Kosten- Kategorie oder Kostenstelle anzugeben.
c) Zu jeder Vorstandssitzung ist, auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes der Kassenstand und die
wesentlichen Zahlungsbewegungen vom Schatzmeister zu erläutern.
d) Falls Abweichungen von den Finanzierungskonzepten der einzelnen Projekte durch die Projektleiter gemeldet werden oder Abweichungen von dem Jahresbudget erwartet werden, ist ein Vorstandsbeschluss über geeignete Gegenmaßnahmen herbeizuführen.
14) Kassenprüfung
Vor der Jahreshauptversammlung ist rechtzeitig eine Kassenprüfung durch die gewählten Kassenprüfer
durchzuführen. Prüfungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der/die Schatzmeister/in gewährt hierfür Einsicht
in die Belege des Prüfungszeitraums. Die Kassenprüfung findet an dem Ort statt, wo sich die zu prüfenden Vereinsunterlagen befinden
Der erste Kassenprüfer koordiniert den gemeinsamen Termin der Kassenprüfung mit Schatzmeister
und zweiten Kassenprüfer.
15.) Geltungsbereich der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung gilt nicht nur für den Vorstand und seine Mitglieder, sondern
auch sinngemäß für Projektleitung, Jurymitglieder, Beiräte, Kuratorium und Kassenprüfer.
16.) Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit Vorstandsbeschluss vom 16. März 2019 in Kraft.
17.) Änderungen der GO
Alle Änderungen und Ergänzungen der GO bedürfen der Schriftform und müssen
vorher vom Vorstand beschlossen sein.
Neudrossenfeld
Der Vorstand von focus-europa e.V.
16. März 2019